Haftung bei Verstößen gegen das Bundesdatenschutzgesetz

Die Überprüfung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften erfolgt gemäss §38 BDSG durch die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde für Datenschutz, deren Befugnisse und Unabhängigkeit durch das neue BDSG stark erweitert wurden. Generell ist die Aufsichtsbehörde befugt, ohne konkreten Anlass Geschäftsräume zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Ferner kann sie Massnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel anordnen und bei schwerwiegenden Mängeln den Einsatz einzelner Verfahren untersagen.

Ein Verstoss gegen das BDSG kann nach §§ 43, 44 BDSG mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem – bei Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht – bis zu 2 Jahren bestraft werden.


 

  Stand : Dienstag, 10 April, 2012

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