

Haftung bei Verstößen gegen das BundesdatenschutzgesetzDie Überprüfung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften erfolgt gemäss §38 BDSG durch die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde für Datenschutz, deren Befugnisse und Unabhängigkeit durch das neue BDSG stark erweitert wurden. Generell ist die Aufsichtsbehörde befugt, ohne konkreten Anlass Geschäftsräume zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Ferner kann sie Massnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel anordnen und bei schwerwiegenden Mängeln den Einsatz einzelner Verfahren untersagen.
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Stand : Dienstag, 10 April, 2012 |
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